Bundesregierung beschließt Netzpaket
04. August 2026
Bundesregierung beschließt Netzpaket04. August 2026 Warum sollte ich das lesen?Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens (sog. „Netzpaket“) beschlossen. Im Mittelpunkt des Netzpakets steht das Ziel, Netzbetreibern mehr Flexibilität sowie erweiterte Finanzierungsspielräume einzuräumen. Dadurch soll erreicht werden, dass die stark wachsende Zahl von Netzanschlussanfragen – insbesondere von Kraftwerken, großskaligen Batteriespeichern und Rechenzentren – effizient gesteuert und abgewickelt werden kann. Die vorgesehenen Änderungen betreffen eine Reihe zentraler energiewirtschaftlicher Regelwerke, darunter das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023; künftig EEG 2027), das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) sowie die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Was muss ich wissen?Die folgenden Aspekte sind für Projektentwickler und Investoren von besonderer Bedeutung: Kapazitätslimitierte Netzgebiete und (beschränkter) Redispatchvorbehalt: Verteilernetzbetreiber können künftig Gebiete für die Dauer von bis zu sechs Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn die Wirkleistungserzeugung der angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen von Redispatch-Maßnahmen um insgesamt mehr als 5 % reduziert wurde. Die Ausweisung kann für Freiflächen-Solaranlagen und Onshore-Windenergieanlagen erfolgen und ist der Bundesnetzagentur zum 31. März eines Kalenderjahres anzuzeigen. In kapazitätslimitierten Netzgebieten entfällt der unbedingte Anspruch auf Netzanschluss für neue Anlagen. Der Netzbetreiber ist jedoch verpflichtet, dem Anschlussbegehrenden einen Netzanschlussvertrag anzubieten, in dem der Anschlussbegehrende für die Dauer der Kapazitätslimitierung auf den finanziellen Ausgleich für redispatchbedingte Erzeugungsanpassungen verzichtet, wobei der Verzicht auf 20 % (bzw. 18 % für Onshore-Windenergieanlagen in Windenergiegebieten) des gesamten Jahresstromertrags der Anlage begrenzt ist. Sofern die Voraussetzungen zur Ausweisung als kapazitätslimitiertes Gebiet nach Ende der Geltungsdauer weiterhin vorliegen, verlängert sich der Verzicht einmalig um 18 Monate, es sei denn, der Netzbetreiber hat den nicht vollzogenen Netzausbau zu verschulden. Somit wurden die Regelungen des ersten Referentenentwurfs, welcher eine Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete bereits ab einer Redispatch-bedingten Abregelung von 3 %, eine Ausweisungsdauer von bis zu zehn Jahren sowie einen vollständigen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs während der gesamten Dauer der Kapazitätslimitierung vorsah, teilweise entschärft. Systemdienliche Netzanschlussleistung: Ab dem 1. Januar 2027 werden neue Netzanschlüsse nicht mehr auf die maximale Erzeugungsleistung, sondern für neue Freiflächen-Solaranlagen auf 70 % der installierten Leistung und für neue Onshore-Windenergieanlagen auf 280 Watt je Quadratmeter Rotorkreisfläche begrenzt (sog. Spitzenkappung). Die Begrenzung gilt dauerhaft und unabhängig von etwaigen Kapazitätsengpässen am Netzverknüpfungspunkt. Priorisierung von Netzanschlussvorhaben: Das früher umfassend praktizierte pauschale „Windhundprinzip“, wonach der zeitliche Eingang eines Netzanschlussantrags maßgeblich war, ist fortan für die Übertragungsnetzbetreiber nicht mehr zulässig. Die Übertragungsnetzbetreiber, die zuletzt bereits für Anschlussbegehren von Speichern und Großverbrauchern ein Reifegradverfahren eingeführt haben, wonach Projekte mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit bevorzugt werden sollen, werden verpflichtet, gemeinsam transparente, diskriminierungsfreie und effiziente Verfahren für diskriminierungsfreie Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz zu entwickeln. Zudem können sie künftig bei der Vergabe der Netzanschlüsse solche Vorhaben priorisieren, die bestimmte qualitative Kriterien erfüllen. Als qualitative Kriterien sind vorgesehen:
Eine Priorisierung kann auch dadurch erfolgen, dass Netzanschlusskapazitäten freigehalten und im Rahmen einer Kontingentierung für prioritäre Anschlussvorhaben reserviert werden. Zudem können Übertragungsnetzbetreiber – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur – den Netzanschluss vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig machen. Darüber hinaus können auch Verteilernetzbetreiber Priorisierungen vornehmen, indem sie das von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelte Priorisierungskonzept übernehmen und dies der zuständigen Regulierungsbehörde anzeigen. Für die Reservierung von Netzanschlüssen mit einer Nennleistung von mindestens 135 kW sind die Verteilernetzbetreiber ebenfalls verpflichtet, gemeinsame, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben zu entwickeln. Baukostenzuschüsse für Erzeugungsanlagen: Künftig kann die Bundesnetzagentur Netzbetreibern gestatten, zur Finanzierung des Netzausbaus Baukostenzuschüsse nicht mehr ausschließlich von Letztverbrauchern, sondern auch von Betreibern von Erzeugungsanlagen zu erheben. Dies gilt für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, KWK-Anlagen sowie sonstige konventionelle Kraftwerke. Zudem kann die Bundesnetzagentur Vorgaben zu den Baukostenzuschüssen machen. Für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist vorgesehen, dass die Höhe der Baukostenzuschüsse entweder pauschal festgelegt oder regional differenziert ausgestaltet wird. Differenzierte Zuschüsse sollen Anreize für Netzanschlüsse an netzverträglichen Standorten schaffen und gleichzeitig den Zubau an bereits hoch ausgelasteten Netzabschnitten begrenzen. Erleichterung der Errichtung von Co-Location BESS: Netzbetreiber dürfen den Anschluss von Energiespeicheranlagen in Co‑Location mit Erzeugungsanlagen an bestehenden Netzverknüpfungspunkten nicht mit der Begründung eines Kapazitätsmangels verweigern, sofern durch den Anschluss unter Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung keine zusätzliche Netzkapazität in Anspruch genommen wird. Digitalisierung und Transparenz des Netzanschlusses: Vorgesehen ist unter anderem die Einführung einer gemeinsamen Online‑Plattform aller Verteilernetzbetreiber, über die Informationen zum Netzanschlussverfahren gebündelt bereitgestellt werden. Zukünftig soll der gesamte Netzanschlussprozess vollständig digital abgewickelt werden können. Darüber hinaus sind Netzbetreiber verpflichtet, Antragstellern innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens Informationen zum aktuellen Status sowie zum weiteren Bearbeitungsverlauf bereitzustellen und diese Angaben anschließend in Abständen von jeweils drei Monaten zu aktualisieren. Zudem sollen Verteilernetzbetreiber verpflichtet werden, verfügbare Netzanschlusskapazitäten monatlich zu aktualisieren und transparent in Netzkarten darzustellen. Spätestens ab 2028 haben sie auf ihren Internetseiten ein Online‑Tool bereitzustellen, über das unverbindliche Auskünfte zu Netzverknüpfungspunkten für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 kW eingeholt werden können. Was bedeutet dies für die Betroffenen?In kapazitätslimitierten Netzgebieten tragen künftig die Betreiber neuer betroffener Erzeugungsanlagen teilweise das wirtschaftliche Risiko redispatchbedingter Abregelungen: Der Verzicht auf den finanziellen Ausgleich für bis zu 20 % (bzw. 18 % in Windenergiegebieten) des Jahresstromertrags verschiebt das Kostenrisiko teilweise von den Letztverbrauchern auf die Anlagenbetreiber. Dies erfordert eine noch sorgfältigere Standortbewertung unter Berücksichtigung der Engpasssituation am jeweiligen Netzverknüpfungspunkt. Hinzu kommen – unabhängig von einer etwaigen Kapazitätslimitierung – die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung und die Erhebung von Baukostenzuschüssen. All diese Faktoren müssen Entwickler, Finanzierer und Betreiber zusätzlich zu den sonstigen energierechtlichen Entwicklungen – wie etwa die Einführung der Abschöpfung etwaiger Mehrerlöse im Rahmen von Contracts for Difference (CfDs) nach dem EEG 2027 (Eversheds Sutherland: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf des EEG 2027) sowie mögliche Anpassungen der Netzentgelte durch die Einführung der Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) – in ihren wirtschaftlichen Kalkulationen berücksichtigen. Für Projektierer dürften die von den Netzbetreibern künftig gemeinsam zu entwickelnden, diskriminierungsfreien und transparenten Konzepte zur Netzanschlussreservierung – einschließlich entsprechender Reservierungsentgelte – mit einer erheblich gesteigerten Planungssicherheit einhergehen. Die bislang uneinheitliche und stark vom jeweiligen Netzbetreiber abhängige Reservierungspraxis wird dadurch weitgehend vereinheitlicht. Als grobe Orientierung für die Angemessenheit von Reservierungsentgelten nennt die für die Genehmigung der Konzepte zuständige Bundesnetzagentur einen Wert von etwa 1.500 € pro MW Netzanschlussleistung. Die vorgesehene stärkere Systemorientierung anhand qualitativer Kriterien erhöht zugleich die Bedeutung der Standortwahl. Die einzuführenden Online‑Tools auf den Internetseiten der Netzbetreiber können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie eine frühzeitige Bewertung potenzieller Netzverknüpfungspunkte ermöglichen. Mangels verbindlich festgelegter Prüfungsfristen bleibt jedoch abzuwarten, ob die vorgesehenen Mitteilungspflichten sowie die Digitalisierung des Antrags- und Informationsverfahrens tatsächlich zu einer Beschleunigung der Bearbeitung von Netzanschlussbegehren führen. Was sollte ich als Nächstes tun?Da der Gesetzentwurf Fristen für Übertragungsnetzbetreiber zum 01.01.2027 vorsieht, dürfte die Bundesregierung die Verabschiedung des Gesetzes noch im Jahr 2026 anstreben. Insbesondere die Ausgestaltung der kapazitätslimitierten Netzgebiete und der damit verbundene teilweise Entfall des Entschädigungsanspruchs bei Redispatch-Maßnahmen sind trotz der Entschärfung weiterhin erheblicher Kritik aus der Branche ausgesetzt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der aktuelle Entwurf im parlamentarischen Verfahren noch angepasst wird. Zudem kündigte die Bundesregierung im Juli 2026 für das Jahresende ein „Verteilnetzpaket“ an, das weitere Änderungen für die Verteilnetze nach sich ziehen dürfte. Ansprechpartner
Dr. Martin Weitenberg Partner Düsseldorf, Deutschland Dr. Arndt Scheffler Counsel München, Deutschland Alexander I. M. Wojtek, LL.M. (Duke) Partner Hamburg, Deutschland Dr. Silke Gantzckow, LL.M (Canterbury) Partner Frankfurt, Deutschland Dr. Navid Anderson, LL.M. (University of Edinburgh) Counsel Frankfurt, Deutschland Joel-Fiete Feld Senior Associate Düsseldorf, Deutschland Tim Flaeper, LL.M. (Stockholm) Associate Frankfurt, Deutschland Publikationen
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