Die Sachbezugswerte-Verordnung regelt die Sachbezüge, die Dienstnehmer für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens zu versteuern haben. Bis zu einem bestimmten CO2-Emissionswert 126 g/km ist ein monatlicher Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten vorgesehen (maximal 720 €/Monat). Bei einem höheren CO2-Ausstoß beträgt der monatliche Sachbezug 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (maximal 960 €/Monat).
Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null verzichtete die Sachbezugswerte-Verordnung seit 2016 auf einen Wertansatz, sodass die Überlassung von Elektrofahrzeugen bisher gänzlich steuerfrei war und es noch bis Ende 2026 ist. Nun soll ab 2027 auch für die Privatnutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von null ein Sachbezugswert angesetzt werden.
2027 erfolgt der Einstieg mit einem monatlichen Sachbezugswert von 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (maximal 180 €/Monat) „moderat“. Ab dem Jahr 2028 wird der Sachbezugswert auf 0,625 % der Anschaffungskosten (maximal 300 €/Monat) angehoben.
Ab 2027 muss diese Neuerung für alle Elektro-Dienstwagen - unabhängig von dem Anschaffungsdatum - angewendet werden.
Um die Auswirkungen dieser Besteuerung auf die weitere Entwicklung der Elektromobilität zu beurteilen, ist im Jahr 2030 eine Evaluierung vorgesehen. Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen auf die Neuzulassungen sowie den Bestand an Elektrofahrzeugen untersucht werden. Nach den Erläuterungen sollen bis zu dieser Evaluierung keine weiteren Anpassungen der Sachbezugswerte von Elektrofahrzeugen erfolgen.