Keine Reform des GmbH-Rechts
30. April 2024
Keine Reform des GmbH-Rechts30. April 2024 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die häufigste Gesellschaftsform in der Schweiz. In seinem Bericht vom 24. April 2024 stellt der Bundesrat fest, dass momentan keine Notwendigkeit besteht, Massnahmen zu ergreifen, um die GmbH attraktiver zu machen. Dieser Bericht ist auf ein parlamentarisches Postulat («Prüfung einer Modernisierung der GmbH») zurückzuführen, das den Bundesrat beauftragte zu prüfen, ob die Anforderungen an die GmbH zu lockern seien, um ihre Gründung zu erleichtern, insbesondere die Möglichkeit einer teilweisen Einzahlung des Kapitals oder einer Herabsetzung des Stammkapitals. Seit dem 1. Januar 2008 muss das Stammkapital von CHF 20'000 zum Zeitpunkt der Gründung vollständig liberiert sein. Der Bundesrat stellt fest, dass die Zahl der neuen GmbH’s seit 2008 stark angestiegen ist und seit 2021 sogar die der Aktiengesellschaften übertrifft. Während es in den Nachbarländern flexiblere Anforderungen an die Höhe und die Einzahlung des Stammkapitals gibt, muss darauf hingewiesen werden, dass diese durch zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Gläubiger ausgeglichen werden. Nach Prüfung der möglichen Änderungen ist der Bundesrat zu dem Schluss gekommen, dass keine neuen Massnahmen erforderlich sind, um die Gründung neuer GmbH’s zu fördern. Seiner Ansicht nach stellt eine teilweise Freigabe des Stammkapitals keine wirkliche Entlastung dar, sondern lediglich eine finanzielle Erleichterung zum Zeitpunkt der Gründung, da die Zahlung des nicht liberierten Betrags nur aufgeschoben wird. Der Bundesrat spricht sich auch gegen eine Herabsetzung des Kapitals auf einen symbolischen Franken aus, da die Unternehmen dann als unzuverlässig wahrgenommen werden könnten. Es ist auch fraglich, ob es sich in diesem Fall noch um eine Kapitalgesellschaft handelt. Obwohl es denkbar ist, dass eine Herabsetzung des Stammkapitals auf CHF 10'000 zu einem Anstieg der Aktivitäten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung führen würde, ist es schwierig, das Ausmass zu bestimmen, da es sich um eine weit verbreitete Rechtsform handelt, die bereits ein starkes Wachstum erfährt. Eine Herabsetzung des Stammkapitals würde zu einem geringeren Gläubigerschutz führen, der durch zusätzliche Vorschriften ausgeglichen werden müsste, bspw. einer Überarbeitung des Opting-Out-Systems und die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen. Sollten Sie Fragen rund um die GmbH haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Für die Änderungen unter der Aktienrechtsrevision, bitte beachten Sie unseren Legal Compass hierzu. Ansprechpartner
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