Update zur Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung
08. November 2022
Update zur Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung08. November 2022
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten erhält die Insolvenzantragspflicht erhöhte Aufmerksamkeit. Anders als 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie betreffen die am 9. November 2022 in Kraft tretenden Änderungen der Insolvenztatbestände in diesem Fall allerdings lediglich Detailfragen. Im Kern bleibt die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter im Fall von Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) bestehen. Was damit nun inhaltlich für Sie gilt, wenn Sie etwa als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG tätig sind, fassen wir nachfolgend zusammen. 1. Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung| Grundsätzlich besteht für die Geschäftsleitung einer juristischen Person (wie GmbH oder AG) und bei Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet (wie GmbH & Co. KG) eine zivil- und strafrechtlich haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht. | Diese Pflicht greift beim Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als Insolvenzgründe ein. | Im insolvenzrechtlichen Sinn ist eine Gesellschaft zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gegenüberzustellen sind dabei stichtagsbezogen die fälligen Verbindlichkeiten und die zu deren Erfüllung zur Verfügung stehenden liquiden Mittel der Gesellschaft. Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig angenommen, wenn die Gesellschaft eine auftretende Liquiditätslücke von mehr als 10% nicht innerhalb von höchstens drei Wochen überwinden kann. | Beträgt die stichtagsbezogene Liquiditätslücke 10% oder mehr, kann etwa durch die Vereinbarung einer Stundung von Forderungen eines oder mehrerer Gläubiger versucht werden, die Lücke zu schließen oder zumindest auf unter 10% zu minimieren. | Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der Prognosezeitraum für eine Unternehmensfortführung beträgt grundsätzlich zwölf Monate. An dieser Stelle greift die erste der nun vorgenommenen Modifikationen: Bis zum 31. Dezember 2023 ist ein Prognosezeitraum von lediglich vier Monaten zu betrachten. | In der Praxis beginnt man die zweistufige insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung regelmäßig mit der Fortführungsprognose. Ist diese für den Prognosezeitraum dokumentierbar gegeben, ist eine rechnerische Überschuldungsprüfung nicht mehr erforderlich. Ergibt eine Auswertung der Finanzplanung jedoch nicht eine Fortführungswahrscheinlichkeit von mehr als 50%, müssen im Rahmen eines Überschuldungsstatus die bestehenden Verbindlichkeiten und das Gesellschaftsvermögens stichtagsbezogen gegenübergestellt werden. Hierbei sind angesichts der negativen Fortführungsprognose dann Liquidationswerte zu Grund zu legen. Ergibt sich auf dieser Grundlage eine rechnerische Unterdeckung, liegt Überschuldung als Insolvenzgrund vor. | Ergibt der Überschuldungsstatus eine rechnerische Unterdeckung, kann diese unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass ein Gläubiger mit seiner Forderung gegen das Unternehmen im Rang zurücktritt. Bei richtiger Ausgestaltung eines solchen Rangrücktritts braucht die Forderung des Gläubigers im Überschuldungsstatus nicht berücksichtigt zu werden (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 InsO). 2. Insolvenzantragsfrist und Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife| Ein Insolvenzantrag muss nach Eintritt des Insolvenzgrundes „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt werden. Schon seit dem 1. Januar 2021 wird bei der absoluten Höchstfrist für die Antragstellung differenziert, diese beträgt:
| Die Geschäftsleitung haftet nach § 15b InsO für Zahlungen aus dem Unternehmensvermögen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, soweit diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu vereinbaren sind. Die Abgrenzung zwischen „verbotenen“, also haftungsbegründenden, und „erlaubten“ Zahlungen ist wie folgt ausgestaltet:
| Rechtsfolge einer „verbotenen“ Zahlung ist eine Erstattungspflicht des Geschäftsleiters gegenüber dem Unternehmen. Grundsätzlich sind daher sämtliche Auszahlungen in voller Höhe zu erstatten. Der Geschäftsleiter kann allerdings einwenden, dass der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist und braucht in diesem Fall nur den Schadensbetrag auszugleichen. 3. Angepasste Planungszeiträume bei Eigenverwaltung und bei Vollstreckungs- und Verwertungssperre nach StaRUG| Als weitere Reaktion auf die festgestellten Planungsunsicherheiten hat der Gesetzgeber für den Fall der Stellung eines Antrags auf Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung den Betrachtungszeitraum für den vorzulegenden Finanzplan über die Fortführung des Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO) von sechs auf vier Monate beschränkt. | Eine entsprechende Verkürzung des Planungszeitraumes von sechs auf vier Monate gilt auch, wenn mit Hilfe einer Vollstreckungs- oder Verwertungssperre nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) eine Sanierung des Unternehmens unterstützt werden soll. News
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