Tax – The One Pager: BMF zur Betriebstätte bei Homeofficetätigkeit
BMF positioniert sich zur Frage der Betriebstättenbegründung bei Homeofficetätigkeit
23. Februar 2024
Tax – The One Pager: BMF zur Betriebstätte bei HomeofficetätigkeitBMF positioniert sich zur Frage der Betriebstättenbegründung bei Homeofficetätigkeit23. Februar 2024 Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 (IV D 1 – S 0062/23/10003 :001) bezieht das BMF ausdrücklich die lang ersehnte Position, dass das häusliche Homeoffice eines Arbeitnehmers in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers begründet und passt diesbezüglich den AEAO zu § 12 AO an. GrundsatzGemäß § 12 S. 1 AO setzt die Annahme einer Betriebstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient (sog. „Verwurzelung“ des Unternehmens) und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (sog. „selbstständiger Nutzungsanspruch“) hat. BMF-SchreibenDie Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice begründe nach dem BMF-Schreiben in der Regel weder aus nationaler noch aus abkommensrechtlicher (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 OECD-MA) Sicht eine Betriebstätte des Arbeitgebers. Dies gelte z.B. auch bei:
Dies wird damit begründet, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfüge. Ausnahmen sind jedoch im Einzelfall möglich. So ist Vorsicht geboten, wenn der Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und dem Unternehmen damit Verfügungsmacht vermittelt. Dies sollte etwa bereits beim mittleren Management anzunehmen sein. Key take-awaysDie neue Verwaltungsansicht erleichtert den Umgang mit Homeofficetätigkeit im internationalen Umfeld.
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