Tax - The One Pager: EU Inc.
Steuerliche Hürden der EU Inc. in Deutschland
03. August 2026
Tax - The One Pager: EU Inc.Steuerliche Hürden der EU Inc. in Deutschland03. August 2026 Die Europäische Kommission hat am 18. März 2026 einen Vorschlag zur Einführung der „EU Inc.“ als neue europäische Rechtsform vorgelegt. Die Gründung soll digital, kurzfristig und ohne Mindestkapital möglich sein. Die EU Inc. ersetzt die nationalen Rechtsformen nicht, sondern tritt als weitere Gesellschaftsform hinzu. Steuerliche EinordnungSteuerlich schafft die EU Inc. kein harmonisiertes Sonderregime. Für eine in Deutschland ansässige oder aus Deutschland geleitete EU Inc. bleiben insbesondere Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer nach deutschem Recht maßgeblich. Entscheidend sind daher weiterhin vor allem der Ort der Geschäftsleitung und von Betriebsstätten. Fallen Satzungs- und Verwaltungssitz auseinander, können bereits bei Gründung Fragen der steuerlichen Ansässigkeit, Betriebsstättenbegründung und Doppelansässigkeit entstehen. Public Country-by-Country ReportingEine EU Inc. wird in die öffentliche länderbezogene Ertragsteuerinformationsberichterstattung (public Country-by-Country Reporting) einbezogen, wenn sie selbst oder die Unternehmensgruppe, der sie angehört, die gesetzlichen Größen- und Anknüpfungsvoraussetzungen erfüllt. Erfasst sein kann eine EU Inc. insbesondere als oberstes Mutterunternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe oder als konzernunverbundenes Unternehmen, sofern die maßgeblichen Umsatzschwellen überschritten werden. Bei Drittstaatengruppen kann eine EU Inc. zudem als inländisches Tochterunternehmen relevant werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die EU Inc. schafft insoweit kein eigenständiges Offenlegungs- oder Berichtsregime. Public-CbCR-Pflichten sind vielmehr rechtsformübergreifend nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen. Globale Mindeststeuer (Pillar Two)Auch die in der EU weitgehend harmonisierten Regelungen zur globalen Mindeststeuer (Pillar Two) gelten rechtsformneutral und knüpfen an die Unternehmensgruppe, nicht an die Rechtsform der einzelnen Gesellschaft an. Entscheidend ist nicht, in welchem Mitgliedstaat eine EU Inc. gegründet wird, sondern ob sie Teil einer erfassten Unternehmensgruppe ist und welche effektive Steuerbelastung in den relevanten Steuerhoheitsgebieten besteht. Soweit diese Steuerbelastung zu niedrig ist, können Ergänzungssteuern anfallen. Die Schaffung der EU Inc. ändert hieran nichts; sie schafft insbesondere kein eigenständiges Pillar-Two-Regime. Steuernummer, USt-ID und „Once Only“Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die EU Inc. die für ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit essentielle TIN und USt-IdNr. digital und ohne gesonderten Antrag erhalten soll. In der Praxis hängt dies jedoch von der nationalen Umsetzung ab. Verzögerungen bei steuerlicher Registrierung sowie Handels- und Transparenzregistereintragungen können die Nutzung der EU Inc. trotz schneller Gründung faktisch einschränken. In Deutschland ist es keineswegs ungewöhnlich, dass die Vergabe einer Steuernummer/USt-IdNr. mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Ob die deutsche Finanzverwaltung hierfür beschleunigte Verfahren schaffen wird, bleibt abzuwarten. AnteilsübertragungenDie neuen Regelungen zur EU Inc. sollen Anteilsübertragungen ohne besondere Formvorgaben ermöglichen. Insbesondere eine notarielle Beurkundung entfiele daher restlos. Gleichzeitig entfielen damit aber auch alle notariellen Mitteilungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung: etwa für den Erwerb von Grundstücken oder Anteilen. Insofern ist zu erwarten, dass die Gesellschafter sämtliche Mitteilungs- und Offenlegungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung zu erfüllen haben und daher zusätzlich mit einem wesentlichen persönlichen Haftungs- und Sanktionsrisiko belastet sein werden. Key Takeaways:
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