Elternzeit bleibt laut BAG auch bei Wegfall der Voraussetzungen vor Beginn verbindlich
07. Oktober 2026
Elternzeit bleibt laut BAG auch bei Wegfall der Voraussetzungen vor Beginn verbindlich07. Oktober 2026 Im Februar 2024 beantragte ein Lkw-Wäscher, der seit 2011 bei einem Logistikunternehmen arbeitet, ein Jahr Elternzeit ab Mai 2024. Sein Arbeitgeber bestätigte das. Noch bevor die Elternzeit anfing, trennte sich der Vater von der Mutter und zog aus. Das Kind blieb bei ihr. Kurz vor dem geplanten Start der Elternzeit teilte der Vater mit, dass er weiterarbeiten wolle, da die Voraussetzung der Elternzeit – ein gemeinsamer Haushalt – weggefallen sei. Der Arbeitgeber lehnte ab, weil er schon eine Ersatzkraft eingestellt hatte. Zurück an seinen Arbeitsplatz durfte der Vater erst nach der Elternzeit. Das Arbeitsgericht entschied für den Vater. Das Landesarbeitsgericht stellte ebenfalls fest, die Elternzeit habe geendet, bevor sie überhaupt begonnen habe. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber Recht gegeben und die Klage vollständig abgewiesen (BAG vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 11/26). Eine verbindlich verlangte Elternzeit endet nicht automatisch, wenn die Voraussetzungen vor ihrem Beginn wegfallen. Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat keinen Einfluss. Eine Ausnahme ist in § 16 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt. Will ein Beschäftigter die Elternzeit vorzeitig beenden, braucht er grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 S. 1 BEEG). Diese Zustimmung muss notfalls erst einmal eingeklagt werden, wenn eine besondere Härte vorliege. Das BAG stellte klar, dass sie nicht allein deshalb angenommen werden könne, wenn mangels Zusammenlebens mit dem Kind kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Was bedeutet das für Unternehmen?
Was bedeutet das für Arbeitnehmer*innen?Ein Elternzeitantrag ist verbindlich. Wer ihn stellt, legt sich für den beantragten Zeitraum fest. Das gilt auch, wenn sich die private Situation ändert und die Voraussetzungen der Elternzeit vor Beginn wegfallen. „Früher zurück“ geht nur mit Zustimmung – die vorher eingeklagt werden müsse – oder in den gesetzlich geregelten Sonderfällen, und selbst dann könnten dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Publikationen
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